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   EuGH, 30.04.1999 - C-7/99 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13216
EuGH, 30.04.1999 - C-7/99 P (https://dejure.org/1999,13216)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1999 - C-7/99 P (https://dejure.org/1999,13216)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1999 - C-7/99 P (https://dejure.org/1999,13216)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Verfahren - Fristen - Beginn - Zustellung - Begriff - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Campoli / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Campoli / Kommission

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49
    Verfahren - Rechtsmittel- Fristen - Beginn - Zustellung - Zeitpunkt des Empfangs des angefochtenen Urteils oder Beschlusses

  • EU-Kommission

    Campoli / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Rechtsmittelfrist von zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung; Durch Rückschein des Einschreibens belegtes Datum des Empfangs der Zustellung zur Bestimmung des Beginns der Rechtsmittelfrist

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49 der

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97, Franco Campoli gegen Kommission, mit dem eine Klage als unzulässig abgewiesen wurde, die auf die Aufhebung einer Entscheidung über die Ablehnung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2679
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 12.10.1998 - T-235/97

    Franco Campoli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 30.04.1999 - C-7/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97 (Campoli/Kommission, Slg. ÖD 1997, 1-A - Zusammenfassung noch nicht veröffentlicht - und II-1731) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Antrags, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 14. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97 (Campoli/Kommission, Slg. ÖD 1997, 1-A - Zusammenfassung noch nicht veröffentlicht - und II-1731; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1996 über die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung sowie der Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16. Oktober 1996 als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.04.1999 - C-7/99
    Im Sinne der Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ist das Datum der Zustellung oder der Bekanntgabe einer Maßnahme das Datum ihres Empfangs (vgl. für die Bekanntgabe von Entscheidungen, gegen die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben wird, Urteile vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7, sowie für die Zustellung einer Klageschrift Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34).
  • EuGH, 05.06.1980 - 108/79

    Belfiore / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.04.1999 - C-7/99
    Im Sinne der Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ist das Datum der Zustellung oder der Bekanntgabe einer Maßnahme das Datum ihres Empfangs (vgl. für die Bekanntgabe von Entscheidungen, gegen die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben wird, Urteile vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7, sowie für die Zustellung einer Klageschrift Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34).
  • EuG, 14.12.1992 - T-47/92

    Manfred Lenz u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 30.04.1999 - C-7/99
    Im Sinne der Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ist das Datum der Zustellung oder der Bekanntgabe einer Maßnahme das Datum ihres Empfangs (vgl. für die Bekanntgabe von Entscheidungen, gegen die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben wird, Urteile vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7, sowie für die Zustellung einer Klageschrift Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2000 - C-389/98

    Gevaert / Kommission

    12: - Vgl. Jahresbericht 1998 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften , S. 111 und 112.13: - Vgl. insbesondere Beschlüsse des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-16/97 (Chauvin/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-237 und II-681), vom 21. September 1998 in der Rechtssache T-237/97 (Progoulis/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-521 und II-1569; das Rechtsmittel des Klägers wurde durch Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-431/98 P, Progoulis/Kommission, Slg. 1999, I-8319, zurückgewiesen), vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97 (Campoli/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-577 und II-1731; das Rechtsmittel des Klägers wurde durch Beschluss vom 30. April 1999 in der Rechtssache C-7/99 P, Campoli/Kommission, Slg. 1999, I-2679, zurückgewiesen), und vom 14. Oktober 1998 in der Rechtssache T-224/97 (Martínez del Peral Cagigal/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-581 und II-1741; das Rechtsmittel der Klägerin ist Gegenstand meiner Schlussanträge vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-459/98 P, Martínez del Peral Cagigal/Kommission).
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